Es verging in den letzten Monaten kaum ein Tag, an dem nicht von neuen ordnungspolitischen Maßnahmen, Richtlinien, Verordnungen und Gesetzesänderungen berichtet wurde oder wird. Besonders in den Bereichen Wärme und Energie haben sich in den vergangenen Monaten eine ganze Reihe von Änderungen ergeben, die für viele Menschen eher für Verwirrung und Unklarheit sorgen als für Klarheit.
Die Medienberichterstattung trägt noch zu dem Chaos bei, indem sie verschiedene Gesetze, wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die lange bestehende Verpflichtung zum Austausch oder zur Nachrüstung aus der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), vermischt. Solche Berichte führen zwar zu knackigen Schlagzeilen, aber tragen wenig zur Klärung bei. Ein Beispiel hierfür ist die weit verbreitete, jedoch falsche Annahme, dass Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen ab 2024 verboten seien. Dieser Irrglaube führt dazu, dass viele Menschen ihren Wunsch nach einer unabhängigen, kostengünstigen und gemütlichen Wärmequelle in den eigenen vier Wänden aufgeben.

Die gute Nachricht jedoch lautet: Es gibt kein Verbot für Einzelraumfeuerstätten. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. betont, dass es weder jetzt noch ab Januar 2024 ein solches Verbot geben wird. Der genannte Termin bezieht sich auf das GEG, welches allerdings, sofern es überhaupt in Kraft tritt, erst ab 2024 gelten soll. Wichtig zu wissen ist, dass dieses Gesetz primär Heizungsanlagen betrifft und keine speziellen Auflagen oder Verbote für die Installation von Einzelraumfeuerstätten vorsieht. Auch hinsichtlich der Emissionsanforderungen gibt es keine neue Gesetzgebung.

Zusammengefasst heißt das: Ab 2024 besteht weiterhin kein Verbot für den Einbau von Einzelraumfeuerstätten. Jeder, der dies wünscht, kann nach Rücksprache mit dem Schornsteinfeger eine solche Feuerstätte in Verbindung mit einem nachrüstbaren Schornstein installieren. Bestehende Betreiber von Einzelraumfeuerstätten müssen sich jedoch weiterhin an die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle der 1. BImSchV halten. Diese legt fest, dass veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, bis Ende 2024 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen nicht genügen.
Und in diesem Zusammenhang sei noch einmal erwähnt: ein Grundofen ist wegen seiner hohen Effizienz und Technik nicht betroffen von der Umrüstpflicht.Weitere Details dazu haben wir in einem früheren Artikel zum Thema 1. BImSchV zusammengefasst.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie jetzt für den nächsten Winter gerüstet sein wollen. Die beste Zeit zum Einbau eines Grundofens ist jetzt!

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